Rz. 158

Im Scheidungsverbundverfahren erhält der Anwalt die Gebühren jeweils nur einmal, da das gesamte Verbundverfahren gebührenrechtlich eine einzige Angelegenheit bildet (§ 16 Nr. 4 RVG). Die jeweiligen Gebühren sind daher aus den nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zusammengerechneten Werten von Ehe- und Folgesachen zu berechnen. Daher gilt für das gesamte Verbundverfahren altes Recht, wenn der Auftrag vor dem 1.1.2021 erteilt worden ist. Auch für Folgesachen, zu denen der Anwalt den Auftrag erst nach der Gesetzesänderung erhalten hat, gilt dann das bisherige Gebührenrecht.[35]

 

Rz. 159

 

Beispiel:

Im November 2020 ist die Scheidung eingereicht worden. Im Januar 2021 wird die Folgesache Güterrecht anhängig gemacht und im Februar die Folgesache nachehelicher Unterhalt.

Für das gesamte Verbundverfahren gilt altes Recht. Das gilt auch für die in 2021 hinzugekommen Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt.

 

Rz. 160

Bei altem Gebührenrecht bleibt es auch im Fall einer Abtrennung, soweit der Verbund erhalten bleibt (§ 137 Abs. 1 S. 1 FamFG).

 

Rz. 161

 

Beispiel:

Im November 2020 ist die Scheidung eingereicht worden. Im Januar 2020 wird die Folgesache Güterrecht anhängig gemacht und im Februar die Folgesache nachehelicher Unterhalt. Die Scheidung wird im April 2020 ausgesprochen und die Folgesache Güterrecht abgetrennt.

Für das gesamte Verbundverfahren gilt altes Recht. Das gilt auch für die abgetrennte Folgesache Güterrecht, da sie nach § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG nach wie vor Folgesache bleibt.

 

Rz. 162

Wird eine Sache aus dem Verbund nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 145 ZPO getrennt oder eine Kindschaftssache abgetrennt (§ 137 Abs. 5 S. 2 FamFG), wird dagegen der Verbund aufgelöst, so dass es wie bei einer → Trennung auf die Auftragserteilung der getrennten Sache ankommt.

 

Rz. 163

 

Beispiel:

Im November 2020 ist die Scheidung eingereicht worden. Im Januar 2021 wird die Folgesache Güterrecht anhängig gemacht. Im März entscheidet das FamG in einem parallel geführten isolierten Verfahren nach § 1366 BGB, dass die Zugewinngemeinschaft aufgehoben wird. Die bisherige Folgesache Güterrecht wird nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 145 ZPO getrennt und als isoliertes Verfahren fortgeführt wird.

Für das gesamte Verbundverfahren gilt altes Recht. Das gilt aber jetzt nicht mehr für die getrennte ursprüngliche Folgesache Güterrecht, da sie jetzt zur selbstständigen Familiensache wird. Hier war aber der Auftrag nach dem 31.12.2020 erteilt worden, was im Verbund keine Rolle spielte, jetzt aber nach der Trennung wieder Bedeutung gewinnt.

 

Rz. 164

Werden anlässlich der Scheidung gesonderte Verfahren anhängig gemacht, die nicht zum Verbund zählen, z.B. Trennungsunterhalt, oder werden einstweilige Anordnungsverfahren eingeleitet, ist die Anwendung des jeweiligen Gebührenrechts für die isolierten Verfahren gesondert zu prüfen.

[35] OLG Düsseldorf JurBüro 1996, 253; OLG Nürnberg RVGreport 2005, 220.

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