Rz. 36

Wenn der Bevollmächtigte mit dem Willen, aber ohne ausdrücklichen Auftrag des Erblassers handelt, ist dies gem. § 677 BGB eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Über die Verweisung in § 681 S. 2 BGB hat der Bevollmächtigte auch hier die Auskunftsverpflichtung gem. § 666 BGB.

 

Rz. 37

 

Beispiel

Der Bevollmächtigte B hat eine allgemeine Bankvollmacht, mit der er für den Vollmachtgeber V nach dessen Weisung nur über das Girokonto verfügt. Ohne Wissen des V löst er zu Beginn einer Börsenkrise auf Anraten des Bankangestellten das Depot auf, um Kursverluste zu verhindern. Gegenüber dem Bevollmächtigten bzw. dessen Erben muss B Auskunft über sein Handeln geben.

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