Rz. 31

Der dritte, in der Praxis bedeutende Fall ist in § 106 SGB VII geregelt. In der Rechtsprechung, vor allem in der des BGH, stellt die Frage der gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII den häufigsten Fall dar. Insbesondere ordnet § 106 Abs. 3 SGB VII an, dass dann, wenn zwei Personen für verschiedene Unternehmen tätig sind, aber an der Unfallstelle "Hand in Hand" arbeiten, ein Fall der Haftungsprivilegierung bzw. Haftungsersetzung vorliegt.

Hierzu ist eine Vielzahl von Entscheidungen ergangen. Es haben sich einige Grundsätze herausgebildet. Für das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte verlangt der BGH ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken der beteiligten Arbeiter in der konkreten Unfallsituation (BGH zfs 2013, 381). Des Weiteren muss, so wird es in einigen Fällen zumindest entschieden, eine wechselseitige Gefährdungslage vorliegen. In dem Fall der zitierten Entscheidung des BGH hatte ein Bauarbeiter seine Mittagspause beendet und war auf dem Rückweg zur Arbeit im Straßenbau. Dabei wurde er von einem Lkw angefahren. Der BGH hat in dieser Entscheidung darauf abgestellt, dass kein Zusammenwirken in der konkreten Unfallsituation vorlag und eine Haftungsprivilegierung abgelehnt. Diese Frage wird insbesondere auch in den sog. Beladungsfällen wichtig. Dort ist im Einzelfall genau darauf abzustellen, ob in der konkreten Unfallsituation ein Zusammenwirken stattgefunden hat oder nicht.

 

Rz. 32

§ 106 Abs. 3 SGB VII, also die Haftungsprivilegierung bei gemeinsamer Betriebsstätte, ist relativ neu. Insofern gibt es hierzu umfangreiche aktuelle Rechtsprechung. Zusammenwirken in der konkreten Unfallsituation und wechselseitige Gefährdungslage sind die Kriterien für die Anwendung des § 106 Abs. 3 SGB VII.

 

Praxistipp

In Fällen eines möglichen Zusammenarbeitens sollte auf jeden Fall versucht werden, die zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Die Rechtsprechung sollte hier aktuell und im Einzelnen unter www.bundesgerichtshof.de abgerufen werden.

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