Rz. 26

Während die Pflichtwidrigkeit grundsätzlich vom Mandanten zu beweisen ist, ist ein Rechtfertigungsgrund wie beispielsweise eine späte Genehmigung von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft, also vom Anwalt.[96] Keinen Rechtfertigungsgrund bilden mögliche Fehler des Gerichts, da der Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet ist, Fehler des Gerichts zu verhindern und falschen Hinweisen und beabsichtigten Maßnahmen entgegenzutreten.

[96] Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 743 ff.

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