Rz. 77

Der Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, betrifft den Zeitraum, in dem die beabsichtigten Kündigungen ausgesprochen werden sollen.[163] Auf den Zeitraum, in dem die Kündigungen durch Ablauf der Kündigungsfrist Wirkung entfalten, kommt es nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Junk nicht mehr an, so dass die Kündigungsfristen und -termine nicht zwingend mitgeteilt werden müssen.[164]

[164] APS/Moll, § 17 KSchG Rn 67; Krieger/Ludwig, NZA 2010, 919.

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