Rz. 118

Gemäß § 18 Abs. 1 KSchG werden anzeigepflichtige Entlassungen erst nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit wirksam. Vor diesem Zeitpunkt wird die Entlassung nur wirksam, wenn die Arbeitsagentur hierzu ihre Zustimmung erteilt. Umgekehrt kann die Agentur für Arbeit gemäß § 18 Abs. 2 KSchG im Einzelfall bestimmen, dass die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.

 

Rz. 119

Auch hier ist der Begriff der Entlassung unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass darunter der Ausspruch der Kündigung zu verstehen ist. Eine Kündigung kann deshalb zwar schon unmittelbar nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist kann eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung allerdings keine Wirkung entfalten. Die betroffenen Arbeitnehmer dürfen deshalb nicht vor Ablauf der Fristen des § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.[238] Von dieser "Sperrfrist" werden aber im Ergebnis nur diejenigen Kündigungen erfasst, deren Kündigungsfrist kürzer ist als die Sperrfrist.[239] Die anzeigepflichtige Kündigung beendet in diesem Fall das Arbeitsverhältnis nicht zu dem in der Kündigungserklärung genannten Zeitpunkt, sondern erst mit Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige, wenn nicht die Zustimmung der Agentur für Arbeit zu einer früheren Beendigung erteilt wird.[240]

[239] KR/Weigand, § 18 KSchG Rn 5; Lembke/Oberwinter, NJW 2007, 721; Bauer/Krieger/Powietzka, DB 2005, 445; Dornbusch/Wolff, BB 2007, 2297; Reinhard, RdA 2007, 207.

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