Rz. 24

Die Heirat des Sorgeberechtigten mit einem schwer vorbestraften Dritten kann einen Abänderungsgrund nach § 1696 BGB darstellen, wobei insoweit jedoch eine nähere Einzelfallbewertung geboten ist.

Die Wiederheirat der bislang nicht betreuenden Mutter, in deren Zusammenhang sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit aufgibt, konnte nach überkommener Auffassung ein Grund für eine Sorgerechtsänderung sein, wenn die Sorge für ein Kleinkind ursprünglich gerade wegen der Berufstätigkeit der Mutter auf den Vater übertragen worden war.[96] Diese Auffassung ist abzulehnen. Der Gesetzgeber erkennt ausweislich § 1570 BGB in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung für Kinder ab drei Jahren keinen Vorrang der persönlichen Betreuung mehr an. Hat das Kind engere Bindungen an den berufstätigen Elternteil, so müssen diese berücksichtigt werden.[97]

Einer Änderung der Sorgerechtsentscheidung zugunsten des Vaters steht nicht entgegen, dass dieser sich zwischenzeitlich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat.[98] Gleiches gilt, wenn ein Elternteil seine sexuelle Orientierung ändert.

 

Rz. 25

Heiraten die geschiedenen Eltern einander wieder, so werden die Regelungen nach § 1671 BGB ebenso wie ein Verfahren nach § 1696 BGB gegenstandslos.[99] Eine nach § 1666 BGB angeordnete Vormundschaft oder Pflegschaft bleibt dagegen bestehen.

Wurde der nichtehelichen Mutter bereits unmittelbar nach der Geburt des Kindes gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge entzogen, so erlangt der Vater des Kindes weder durch Heirat mit der Mutter noch durch spätere Sorgeerklärung das Sorgerecht. Vielmehr muss zunächst gemäß § 1696 Abs. 2 BGB[100] die Entscheidung über den Sorgerechtsentzug aufgehoben werden.[101]

[96] OLG Stuttgart FamRZ 1978, 827.
[97] BVerfGE 55, 171; BVerfG FamRZ 2008, 1737; Anm. Völker, FamRB 2008, 334.
[98] OLG Schleswig FamRZ 1990, 433.
[99] KG FamRZ 1982, 736.
[100] Siehe dazu BGH, Beschl. v. 6.7.2016 – XII ZB 47/15, juris.

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