Rz. 202

Die Teilkündigung hat zum Ziel, einzelne Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag zu entfernen und den Rest unverändert zu lassen (BAG v. 22.1.1997, NZA 1997, 771). Teilkündigungen sind grds. unzulässig, da sie das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung verändern und sich kein Vertragspartner einseitig teilweise der Bindung aus dem Arbeitsvertrag entziehen darf, ohne zugleich den anderen Partner daraus zu entlassen (BAG v. 7.10.1982, DB 1983, 1368). Teilkündigungen einzelner arbeitsvertraglicher Vereinbarungen können aber zulässig sein, wenn dem Kündigenden hierzu – wirksam – das Recht eingeräumt wurde (BAG v. 18.5.2017 – 2 AZR 721/16, Rn 17; BAG v. 23.3.2011 – 10 AZR 562/09, Rn 27; BAG v. 13.3.2007 – 9 AZR 612/05, Rn 30, BAGE 121, 369 vgl. im Einzelnen § 25 Rdn 22 ff.).

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