Rz. 91

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann ferner in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem – nationalen – Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann (Art. 7 Nr. 3 EuGVVO; Art. 5 Nr. 4 LugÜ II).[335] Dies trifft auf das deutsche Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) zu, siehe zu diesem Verfahren § 33. Die internationale Zuständigkeit folgt dabei der – nationalen – strafrechtlichen Kompetenzordnung: Anknüpfungspunkt ist der Ort des Strafverfahrens, den das nationale Recht bestimmt.[336] Auch bei Anhängigkeit eines Adhäsionsverfahrens neben einem Zivilverfahren – oder umgekehrt – über denselben Streitgegenstand hat das später angerufene Gericht zunächst sein Verfahren auszusetzen (Art. 29 Abs. 1 EuGVVO; siehe auch Rdn 61).[337]

[335] BGH, Urt. v. 19.2.2013 – VI ZR 45/12, MDR 2013, 869 Rn 12; krit. Kurth, IPRax 2019, 120, 122 f.
[336] Musielak/Voit/Stadler, Art. 7 EuGVVO Rn 22; Geimer/Schütze/Geimer, Art. 7 EuGVVO Rn 339.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge