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Für die Architekten existieren Länderkammern, welche zum Erlass von Berufs-, Wahl- und Schlichtungsordnungen befugt sind. Die Berufsausübung ist zulässig als Einzelarchitekt (Freier Architekt), BGB-Gesellschaft oder Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesetzes; auch in der Form der Partnerschaftsgesellschaft mbB.[1] Daneben sind prinzipiell auch Kapitalgesellschaften in Form der GmbH zulässig.[2] Möglich soll inzwischen auch der Zusammenschluss zur GmbH & Co KG sein, sofern die einzelnen Berufsordnungen dem nicht entgegenstehen.[3] Wie in vielen anderen Branchen ist eine Tendenz zu größeren Büros jedoch erkennbar. Der Beruf des Architekten wird dann nicht freiberuflich, sondern oftmals als angestellter Architekt ausgeübt. Im Rahmen einer Kapitalgesellschaft wird innerhalb des Gesetzes (so in Hessen) noch zwischen der Berufsgesellschaft (nach § 6 HASG) und der Planungsgesellschaft unterschieden.[4] Die weiteren Ausgestaltungen der Berufsgesellschaft sind in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt, wie zum Beispiel dem HASG (Hessen), dem NArchtG (Niedersachsen) oder dem ArchG BW (Baden-Württemberg). Sofern eine Kapitalgesellschaft als Rechtsform gewählt wird, unterliegt auch die Berufsgemeinschaft von Architekten der Gewerbesteuer. Ferner begründet die Kapitalgesellschaft eine Pflichtmitgliedschaft zur IHK; die Architekten-GmbH ist damit Pflichtmitglied sowohl bei der IHK als auch der jeweiligen Landesarchitektenkammer. Letztlich findet bei entsprechend groß dimensionierten Bauprojekten nicht selten ein Zusammenschluss mehrerer Büros zur ARGE, also zur Arbeitsgemeinschaft, statt. Bei diesen Zusammenschlüssen handelt es sich regelmäßig um eine GbR,[5] deren Zusammenschluss auf Zeit erfolgt.[6]

[1] Vgl. Prause, in Kooperationsformen für Architekten, S. 14 Rn 3.10 ff., 3. Aufl. 2016, mit ausführlicher Abwägung der Vor- und Nachteile der einzelnen Möglichkeiten zum beruflichen Zusammenschluss für Architekten.
[2] Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 1 Rn 9; zur Zulässigkeit der Architekten GmbH: OLG Düsseldorf GRUR 1996, 370.
[3] BGHZ 202,92, BGH-NJW 2015, 61.
[4] Drucksache der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, S. 1, 3, Stand 7.12.2015.
[5] StRspr. seit BGHZ 61, 338 (342 ff.); BGHZ 72, 267 (271); BGHZ 146, 341 (342).
[6] MüKo/Schäfer, vor § 705 Rn 44.

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