Rz. 131

Der Erwerb des Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testamtens i.S.v. § 2269 Abs. 1 BGB (Berliner Testament) aufgrund eines Anspruchs nach § 2287 BGB gegen den vom überlebenden Ehegatten in der Absicht Beschenkten, den Schlusserben zu benachteiligen, unterliegt gem. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG der Erbschaftsteuer.

Beim Beschenkten, der die erhaltenen Vermögenswerte nach § 2287 BGB teilweise oder vollständig herausgeben muss, erlischt eine etwa im Zuge der Schenkung erhobene Schenkungsteuer rückwirkend gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Steuerbescheid über die frühere Schenkung ist aufzuheben oder abzuändern, § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

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