Rz. 125

Mit welchen Beweismitteln die Glaubhaftmachung erfolgen kann, regelt § 294 ZPO. Zunächst unterscheidet sich die Glaubhaftmachung von der vollen Beweisführung nach § 286 ZPO dadurch, dass beim Richter keine volle Überzeugung bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen herbeigeführt werden muss, es reicht vielmehr die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten von mehreren in Betracht kommenden – streitigen – Sachverhalten. Unstreitiges braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden, § 138 Abs. 3 ZPO. Zur Glaubhaftmachung dienen alle Beweismittel der ZPO – sofern sie präsent sind, § 294 Abs. 1 und 2 ZPO – und zusätzlich die eidesstattliche Versicherung sowohl des Antragstellers im Verfügungsverfahren als auch all der Personen, die als Zeugen in Betracht kommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge