Rz. 164
Während nach der bisherigen Fassung des RVG in Beschwerdeverfahren nach § 87 Abs. 1 ArbGG i.V.m. den Personalvertretungsgesetzen die allgemeinen Beschwerdegebühren der Nrn. 3500 ff. VV anzuwenden waren, entstehen seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d) VV die Gebühren eines Berufungsverfahrens, also die Gebühren nach den Nrn. 3200 ff. VV.
Beispiel 75: Beschwerde in personalvertretungsrechtlichem Beschlussverfahren mit mündlicher Verhandlung
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird Beschwerde erhoben und darüber mündlich verhandelt (Streitwert 10.000,00 EUR).
Es entstehen gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d) VV eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV | 982,40 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV | 736,80 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.739,20 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 330,45 EUR | |
Gesamt | 2.069,65 EUR |
Rz. 165
Kommt es in diesem Verfahren zu einer Einigung, entsteht die höhere Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV, da auch diese Vorschrift mit dem 2. KostRMoG geändert worden ist.
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