Rz. 164

Während nach der bisherigen Fassung des RVG in Beschwerdeverfahren nach § 87 Abs. 1 ArbGG i.V.m. den Personalvertretungsgesetzen die allgemeinen Beschwerdegebühren der Nrn. 3500 ff. VV anzuwenden waren, entstehen seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d) VV die Gebühren eines Berufungsverfahrens, also die Gebühren nach den Nrn. 3200 ff. VV.

 

Beispiel 75: Beschwerde in personalvertretungsrechtlichem Beschlussverfahren mit mündlicher Verhandlung

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird Beschwerde erhoben und darüber mündlich verhandelt (Streitwert 10.000,00 EUR).

Es entstehen gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d) VV eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   982,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.739,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   330,45 EUR
Gesamt   2.069,65 EUR
 

Rz. 165

Kommt es in diesem Verfahren zu einer Einigung, entsteht die höhere Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV, da auch diese Vorschrift mit dem 2. KostRMoG geändert worden ist.

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