Rz. 16

Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs. 4 S. 1 OWiG). Eine gegen den Halter gerichtete Verfolgungshandlung kann daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung gegenüber dem Fahrer entfalten (OLG Schleswig zfs 1995, 35; KG NZV 2018, 90); dies nicht einmal dann, wenn der zunächst amtlich noch nicht bekannte Fahrer den Anhörungsbogen mit seinen Personalien versehen an die Verwaltungsbehörde zurückschickt (OLG Koblenz VRS 57, 129; BGHSt 24, 321) oder gar dort anruft und seine Täterschaft einräumt (OLG Braunschweig DAR 2007, 397).

 

Rz. 17

Ebenso wenig unterbricht der an eine GmbH oder eine sonstige juristische Person gerichtete Anhörungsbogen dem Geschäftsführer oder dem Gesellschafter gegenüber die Verjährung (OLG Brandenburg NZV 1998, 424; OLG Oldenburg DAR 2007, 396).

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