Rz. 118

Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB findet gem. dessen Abs. 2 auf Ansprüche des Leasingnehmers auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung Anwendung.

Im Übrigen unterliegen die Ansprüche aus dem Leasingvertrag der Regelverjährung gem. § 195 BGB. Das gilt für den Anspruch des Leasinggebers wegen eines nicht den Vereinbarungen entsprechenden Zustands der Leasingsache bei Rückgabe auch dann, wenn der Leasinggeber ihn in einer Formularklausel als Schadensersatzanspruch bezeichnet, denn entgegen dem Wortlaut der Klausel handelt es sich um einen Teil des auf Vollamortisation gerichteten Erfüllungsanspruchs.[190]

 

Rz. 119

Der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten ist während eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits des Leasingnehmers gegen den Lieferanten gem. § 205 BGB gehemmt.[191] Handelt es sich bei dem Leasingnehmer um einen Verbraucher oder Existenzgründer, kommt ferner eine Hemmung der Ansprüche des Leasinggebers von bis zu 10 Jahren gem. § 497 Abs. 3 BGB, auf den sowohl § 506 Abs. 1 BGB als auch §§ 515, 514 Abs. 1 BGB verweisen, in Betracht.

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