Rz. 82

Sofern nicht der Leasinggeber von einem eventuell vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch macht, hat der Leasingnehmer den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben.

Die bislang herrschende Meinung[126] ist unter Verweis auf § 546 Abs. 1 BGB der Auffassung gewesen, dass es sich bei der Rückgabepflicht um eine Bringschuld des Leasingnehmers handelt. Der BGH[127] hat jetzt aber entschieden, dass sich § 546 Abs. 1 BGB nichts für die Bestimmung des Leistungsortes entnehmen lässt, maßgeblich vielmehr die allgemeine Auslegungsregel des § 269 BGB ist. Nach Ansicht des BGH richtet sich damit der Leistungsort in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien. Von dieser gesetzlichen Regelung weicht eine Klausel, in der sich der Leasinggeber das einseitige Recht vorbehält, den Ort der Rückgabe bei Vertragsende zu bestimmen, ab. Die Einräumung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts benachteiligt nach Auffassung des BGH den Leasingnehmer unangemessen und ist daher auch im Verkehr mit Unternehmern nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam; der Leasingnehmer müsse schon bei Vertragsschluss Umfang und Grenzen der bei Vertragsende auf ihn zukommenden Kosten und Risiken einigermaßen realistisch einschätzen und diese in seine Gesamtkalkulation einstellen können.[128]

 

Rz. 83

Liegt hiernach ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor, kann die Klausel über die Bestimmung des Leistungsortes wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion insgesamt unwirksam sein. In diesen Fällen richtet sich der Leistungsort nach den gem. § 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu bestimmenden Umständen des Einzelfalls. Das kann – wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – der Wohnort bzw. Sitz des Schuldners sein, es kann aber, wie der BGH in seiner Entscheidung betont hat, auch zur Annahme einer Bringschuld führen.[129] Beim indirekten Herstellerleasing dürften die zu berücksichtigenden Umstände regelmäßig dazu führen, dass die Sache an dem Ort zurückzugeben ist, an dem der Händler seinen Sitz hat, der den Vertrag angebahnt und die Sache ausgeliefert hatte.

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