Rz. 104

Wenn das Vermögen des Übergebers nicht ausreicht, alle Abkömmlinge wirtschaftlich gleich zu behandeln, kann die Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern sinnvoll sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschenkte/Übergeber bereit und wirtschaftlich in der Lage ist, seinen Geschwistern entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten.

 

Rz. 105

Insoweit ist zunächst zu unterscheiden, ob die Gleichstellungsgelder aus dem übertragenen Unternehmen bzw. dessen Erträgen bestritten (dann handelt es sich im Zweifel um eine Auflage) oder aus dem Eigenvermögen des Übergebers gezahlt werden sollen.[103] Auch der Zeitpunkt der Fälligkeit (unmittelbar bei Übergabe des Unternehmens oder später, z.B. beim Tod des Übergebers) sowie die Art und Weise der Auszahlung (Einmalbetrag oder ratierlich) spielt eine erhebliche Rolle.

 

Rz. 106

Muster 28.7: Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern

 

Muster 28.7: Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern

Der Übernehmer hat seine Geschwister durch Geldzahlungen nach folgender Maßgabe gleichzustellen:

Ab dem Zeitpunkt des Todes des Übergebers steht die zu seinen Gunsten vereinbarte dauernde Last in Höhe von _________________________ EUR monatlich den beiden Geschwistern des Übergebers, ersatzweise ihren Abkömmlingen (unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen), jeweils hälftig zu. Die Zahlungen durch den Übernehmer sind allerdings nur bis zum Ablauf des Monats zu leisten, in dem ein Zahlbetrag von _________________________ EUR je Geschwister erreicht ist. Ungeachtet des Werts der heutigen Zuwendung hat der Übernehmer einen über den Betrag von _________________________ EUR je Abkömmling des Übergebers hinausgehenden Ausgleich nicht zu leisten.

 

Rz. 107

Mitunter beschränken sich die Gleichstellungsverpflichtungen auch auf den Fall, dass der Beschenkte das übertragene Vermögen innerhalb bestimmter Fristen nach der Übergabe bzw. nach dem Tod des Übergebers versilbert. Denn genau in dieser Situation fällt die ursprünglich vorhandene Rechtfertigung für eine Besserstellung des Unternehmensnachfolgers gegenüber seinen Geschwistern (Erhalt des Vermögens in seiner ursprünglichen Gestalt) weg, so dass eine wirtschaftliche Gleichbehandlung sämtlicher Abkömmlinge nicht nur angemessen erscheint, sondern auch unproblematisch umsetzbar ist.

 

Rz. 108

Muster 28.8: Bedingte Gleichstellungsverpflichtung

 

Muster 28.8: Bedingte Gleichstellungsverpflichtung

Veräußert der Empfänger das übertragungsgegenständliche Unternehmen oder wesentliche Teile davon innerhalb von 10 Jahren nach Ableben des Schenkers, spätestens jedoch innerhalb von 20 Jahren nach dem Tag der heutigen Beurkundung, hat er an seine Geschwister zu jeweils gleichen Teilen Nachabfindungen zu zahlen, und zwar in Höhe von jeweils _________________________ % des Verkaufserlöses nach Abzug sowohl der Veräußerungskosten als auch der mit der heutigen Urkunde übernommenen Verbindlichkeiten. In die Stellung der jeweiligen Geschwister des Empfängers rücken im Falle des Versterbens deren jeweilige Abkömmlinge nach.

[103] Ertragsteuerlich ist diese Unterscheidung aber unerheblich, das Gleichstellungsgeld ist hier stets als Entgelt anzusehen, vgl. Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 63.

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