Rz. 71

Zivilrechtlich betrachtet gliedert sich das Vermögen einer Person (z.B. eines Einzelunternehmers) nicht in Privat- und Unternehmensvermögen. Es bildet vielmehr insgesamt eine Einheit.

Ist eine Unternehmensübertragung beabsichtigt, muss daher zunächst das zum Unternehmen gehörende bzw. zur Übertragung anstehende Vermögen eindeutig identifiziert werden. In der Regel kann man die handels- bzw. steuerrechtliche Buchhaltung zu Hilfe nehmen, z.B. ein Verzeichnis des Anlagevermögens sowie die Bilanz. Zusätzlich ist aber stets zu prüfen, ob hierin auch tatsächlich alle Vermögensgegenstände und Schulden, die übertragen werden sollen, erfasst sind.

 

Rz. 72

Da ein Einzelunternehmen als solches keine rechtlich selbstständige Einheit darstellt, kann es auch nicht ohne weiteres insgesamt (als Einheit) übertragen werden. Erforderlich ist vielmehr eine Übertragung jedes einzelnen Vermögensgegenstandes. Daher ist jeweils einzeln sowohl die Übertragbarkeit an sich als auch die Art und Weise einer möglichen Übertragung festzustellen. Besonderes Augenmerk ist dabei aus juristischer Sicht auf Urheberrechte u.Ä., Gesellschaftsbeteiligungen und Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte zu richten.

Ein etwa bestehendes Beurkundungserfordernis für einzelne Teile des Unternehmensvermögens (insbesondere Grundstücke, aber auch GmbH-Geschäftsanteile) führt nach § 139 BGB in der Regel zu einer Beurkundungsbedürftigkeit hinsichtlich sämtlichen zum Unternehmen gehörenden Vermögens.

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