Rz. 115

§ 478 BGB enthält Sonderbestimmungen zu den allgemeinen Vorschriften des Rückgriffs des Verkäufers nach § 445a BGB für den Bereich des Verbrauchsgüterkaufs.

 

Rz. 116

Sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) ist, findet die Beweislastumkehr nach § 477 BGB (vgl. Rdn 107 f.) in den Fällen des § 445a Abs. 1 und 2 BGB auch auf das Verhältnis des Unternehmers (Letztverkäufers) zu seinem Lieferanten Anwendung. Dabei beginnt die Frist von sechs Monaten, in der sich der Mangel zeigen muss, nicht schon mit dem Gefahrübergang auf den Letztverkäufer, sondern erst mit dem Gefahrübergang auf den Verbraucher (§ 478 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 117

§ 478 Abs. 2 BGB enthält eine Einschränkung der Dispositivität der allgemeinen Mängelrechte des Unternehmers sowie der Regressregelungen. Danach kann sich der Lieferant auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von § 478 Abs. 1 BGB sowie von den §§ 433–435, 437, 439–443, 445a Abs. 1 und 2 sowie von § 445b BGB abweicht, nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.

 

Rz. 118

§ 478 Abs. 3 BGB erklärt die Regelungen in § 478 Abs. 1 und 2 BGB bezüglich des Verhältnisses Letztverkäufer/Vorlieferant für alle Kaufverträge in der Lieferkette bis zum Hersteller für entsprechend anwendbar, wenn die jeweiligen Schuldner Unternehmer sind. Damit kann der erleichterte Regress bis zum Verursacher des Mangels führen.

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