Rz. 5

Die folgenden Ausführungen zum Kaufrecht beziehen sich nur auf Individualverträge. Für Allgemeine Geschäftsbedingungen siehe § 2 "Allgemeine Geschäftsbedingungen" in diesem Buch.

aa) Abschluss des Kaufvertrags

 

Rz. 6

Es gelten die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen (§§ 104 ff. BGB) und Verträge (§§ 145 ff. BGB). Notwendiger Inhalt des Kaufvertrags ist die genaue Bezeichnung der Sache. Darüber hinaus müssen sich die Vertragsparteien über die Höhe des Kaufpreises einig sein – andernfalls kommt, vorbehaltlich eines Leistungsvorbehalts, ein Kaufvertrag nicht zustande.[1] Schriftform ist beim Kauf beweglicher Sachen grds. nicht erforderlich,[2] aber zur Vermeidung von Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten zu empfehlen.

[2] Wichtige Formvorschriften: § 311b BGB (Verträge über Grundstücke, Vermögen und den Nachlass) und § 2371 BGB (Erbschaftskauf).

bb) Kaufgegenstand

 

Rz. 7

Der Gesetzestext verwendet in § 433 Abs. 1 BGB zur Beschreibung des Kaufgegenstandes den Begriff "Sache". Sachen gem. § 90 BGB sind körperliche, im Raum abgrenzbare Gegenstände in jedem Aggregatzustand (z.B. Auto, Fruchtsaft oder Gasflasche). Gegenstand eines Kaufs können gem. § 453 Abs. 1 BGB auch Rechte und sonstige Gegenstände sein. Beim Kauf von Rechten finden seit der Schuldrechtsreform die §§ 433 ff. BGB entsprechende Anwendung (§ 453 Abs. 1 BGB), also auch die Regeln über die Mängelhaftung, die Garantie und die Gefahrtragung. Als Rechte i.S.d. § 453 Abs. 1 BGB kommen unter anderem künftige, bedingte oder dingliche Rechte, insbesondere Forderungen, Anwartschaften, gewerbliche Schutzrechte, subjektiv-öffentliche Rechte und Anteile an Sachen, Rechten, Gesellschaften oder Gemeinschaften in Betracht, vorausgesetzt sie sind übertragbar.[3] Dagegen zählt der Besitz nicht zu den Rechten.[4] Unter den Begriff der sonstigen Gegenstände fallen beispielsweise Strom, Wasser, Gas und Wärme.[5] Auch Standardsoftware unterliegt, soweit im Einzelfall nicht schon der Kauf einer Sache im Ganzen vorliegt, jedenfalls nach § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB den kaufrechtlichen Vorschriften.[6] Immaterialgüter, wie z.B. Informationen, Werbeideen, Know-how oder Domain-Adressen, die keine Rechte darstellen, sind ebenfalls als sonstige Gegenstände i.S.d. § 453 Abs. 1 BGB einzuordnen.[7] Überdies zählen zu den sonstigen Gegenständen auch freiberufliche Praxen, Unternehmen und Unternehmensteile als Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel (zum Unternehmenskauf siehe § 42).

[3] Palandt/Weidenkaff, § 453 Rn 3, 4.
[4] NK-BGB/Büdenbender, § 453 Rn 4.
[5] Palandt/Weidenkaff, § 453 Rn 6.
[6] Palandt/Weidenkaff, § 453 Rn 8; Einzelheiten zur Rechtsnatur von Software: Redeker, IT-Recht, Rn 278 ff.; zur Abgrenzung Sachkauf/Rechtskauf: Kraul, GRUR Int 2009, 481.
[7] Zur Einordnung als Recht bzw. sonstiger Gegenstand siehe Aufzählung in der BegrRE, BT-Drucks 14/6040, 242.

cc) Pflichten der Vertragsparteien

 

Rz. 8

Der Kaufvertrag begründet gegenseitige Verpflichtungen der Vertragspartner. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Hierzu gehört auch die Pflicht, dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übertragen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB). Zu diesen Hauptpflichten treten bestimmte Nebenpflichten.

(1) Hauptpflichten des Verkäufers

 

Rz. 9

Die Hauptpflichten des Verkäufers sind in § 433 Abs. 1 BGB aufgeführt.

(a) Übergabe

 

Rz. 10

Die Verpflichtung zur Übergabe der verkauften Sache bedeutet Verschaffung des unmittelbaren Besitzes gem. § 854 BGB. Den Parteien steht es frei, im Kaufvertrag oder später gesondert (§ 311 Abs. 1 BGB) als Übergabesurrogat die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§§ 868, 930 BGB), die Abtretung des gegenüber einem Dritten bestehenden Herausgabeanspruchs (§§ 931, 985 BGB) oder Übergabe kaufmännischer Traditionspapiere (§§ 448, 475g HGB) zu vereinbaren. Wenn der Käufer bereits im Besitz der Sache ist, reicht die Einigung (§ 854 Abs. 1 BGB) mit der Folge des § 929 S. 2 BGB aus. Bei entsprechender Abrede genügt auch die Übergabe an oder durch Dritte (z.B. beim Weiterverkauf).[8]

[8] MüKo/Westermann, § 433 Rn 43; Palandt/Weidenkaff, § 433 Rn 14.

(b) Eigentumsverschaffung

 

Rz. 11

Der Verkäufer muss dem Käufer (oder einem von ihm benannten Dritten, § 328 BGB) das Eigentum an der Kaufsache übertragen (nach den §§ 929 ff., 873, 925 BGB). Bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (§ 449 Abs. 1 BGB) hat der Verkäufer erst mit dessen Erlöschen erfüllt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auch der nichtberechtigte Verkäufer kann einem gutgläubigen Käufer Eigentum verschaffen und damit seiner Pflicht zur Eigentumsverschaffung genügen (§§ 932 ff., 892 BGB, 366 HGB).[9]

[9] NK-BGB/Büdenbender, § 433 Rn 24.

(c) Mangelfreie Lieferung

 

Rz. 12

Die Lieferung einer mangelfreien Sache ist Bestandteil der vertragsmäßigen Erfüllungspflicht mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen aus §§ 266, 294, 320 BGB vor Gefahrübergang und aus §§ 437 ff. BGB nach Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB).[10]

[10] Palandt/Weidenkaff, § 434 Rn 4, 8a.

(d) Rechtskauf

 

Rz. 13

Auch beim Rechtskauf gehö...

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