Rz. 149

Das Gesetz spricht nur von einem vorausgegangenen Fahrverbot, das die Privilegierung verbietet. Es schadet deshalb hier nicht, wenn die Fahrerlaubnis zuvor entzogen war, denn in Anbetracht des eindeutigen Gesetzeswortlautes verbietet das Analogieverbot die Einbeziehung einer Entziehung der Fahrerlaubnis (OLG Hamm zfs 2001, 474).

 

Rz. 150

 

Achtung: Vollstreckungsaufschub muss im Erkenntnisverfahren ausgesprochen werden

Die Rechtsfolge tritt nur ein, wenn sie im Bußgeldbescheid oder Urteil angeordnet worden ist. Hat der Richter dies versäumt, muss der Verteidiger Rechtsbeschwerde einlegen, die auf die unterlassene Anordnung beschränkt werden kann (OLG Düsseldorf NZV 1999, 50). Das Rechtsbeschwerdegericht kann das vom Erstrichter nicht ausgesprochene Ersttäterprivileg nachholen (OLG Köln NZV 1998, 165; OLG Brandenburg DAR 1999, 464), im Vollstreckungsverfahren kann das Versäumnis dagegen nicht mehr korrigiert werden.

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