Rz. 108

Ein Beweisverwertungsverbot kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur geltend gemacht werden, wenn der anwaltlich vertretene Betroffene bereits in der ersten Instanz bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt der Verwertung widersprochen hat (BGHSt 50, 272; OLG Celle StV 2009, 518; OLG Zweibrücken zfs 2010, 589).

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