Rz. 66
Nach Nr. 3326 VV erhält der Anwalt für bestimmte Verfahren vor den Arbeitsgerichten eine 0,75-Verfahrensgebühr, und zwar
▪ | wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 2 S. 3 ArbGG), |
▪ | die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 ArbGG) oder |
▪ | die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 ArbGG) |
beschränkt. Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.
Rz. 67
Ist der Anwalt allerdings auch in der Hauptsache beauftragt, gilt § 16 Nr. 9 RVG. Die Tätigkeiten gehören mit zum Rechtszug und werden dann nicht gesondert vergütet.
Rz. 68
Hinzukommen kann in den vorgenannten Verfahren, soweit sie als Einzeltätigkeiten abzurechnen sind, eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3332 VV und auch eine Einigungsgebühr (Nrn. 1000 ff. VV).
Rz. 69
Wird der Anwalt zunächst nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt und anschließend mit der Gesamtvertretung, gilt § 15 Abs. 1 RVG. Die für die Einzeltätigkeit entstandene Vergütung geht in der Vergütung der Hauptsache auf.
Beispiel 26: Einzeltätigkeit nach Nr. 3326 VV
Der Anwalt ist in einem Verfahren nach § 102 Abs. 3 ArbGG beauftragt. Einen Auftrag in der Hauptsache hat er nicht. Es kommt zu einem gerichtlichen Termin (Wert: 3.000,00 EUR).
Der Anwalt erhält nach Nr. 3326 VV eine 0,75-Verfahrensgebühr und nach Nr. 3332 VV eine 0,5-Terminsgebühr.
1. | 0,75-Verfahrensgebühr, Nr. 3326 VV | 166,50 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
2. | 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3332 VV | 111,00 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 297,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 56,53 EUR | |
Gesamt | 354,03 EUR |
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