Rz. 66

Nach Nr. 3326 VV erhält der Anwalt für bestimmte Verfahren vor den Arbeitsgerichten eine 0,75-Verfahrensgebühr, und zwar

wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 2 S. 3 ArbGG),
die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 ArbGG) oder
die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 ArbGG)

beschränkt. Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 67

Ist der Anwalt allerdings auch in der Hauptsache beauftragt, gilt § 16 Nr. 9 RVG. Die Tätigkeiten gehören mit zum Rechtszug und werden dann nicht gesondert vergütet.

 

Rz. 68

Hinzukommen kann in den vorgenannten Verfahren, soweit sie als Einzeltätigkeiten abzurechnen sind, eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3332 VV und auch eine Einigungsgebühr (Nrn. 1000 ff. VV).

 

Rz. 69

Wird der Anwalt zunächst nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt und anschließend mit der Gesamtvertretung, gilt § 15 Abs. 1 RVG. Die für die Einzeltätigkeit entstandene Vergütung geht in der Vergütung der Hauptsache auf.

 

Beispiel 26: Einzeltätigkeit nach Nr. 3326 VV

Der Anwalt ist in einem Verfahren nach § 102 Abs. 3 ArbGG beauftragt. Einen Auftrag in der Hauptsache hat er nicht. Es kommt zu einem gerichtlichen Termin (Wert: 3.000,00 EUR).

Der Anwalt erhält nach Nr. 3326 VV eine 0,75-Verfahrensgebühr und nach Nr. 3332 VV eine 0,5-Terminsgebühr.

 
1. 0,75-Verfahrensgebühr, Nr. 3326 VV   166,50 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3332 VV   111,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 297,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   56,53 EUR
Gesamt   354,03 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge