Rz. 217

Den Erbverzicht gibt es nicht, ihm steht das Verbot des Erbvertrags in Art. 1130 c.c. entgegen. Durch die Erbrechtsreform 2006 neu eingeführt wurde die Möglichkeit, bereits unter Lebenden auf die Erhebung der Herabsetzungsklage gegen die in die Pflichtteilsquote des verzichtenden Angehörigen eingreifenden Verfügungen des Erblassers zu verzichten, Art. 929 c.c. Die formellen Anforderungen an eine derartige Vereinbarung sind sehr hoch: Die Urkunde muss die Folgen des Verzichts für jeden einzelnen Verzichtenden darlegen; sie ist von jedem Verzichtenden einzeln gegenüber und in Gegenwart von zwei Notaren, die von der französischen Notarkammer ernannt worden sind, zu erklären; der Verzicht kann nur zugunsten einer oder mehrerer in der Urkunde genannter Personen erfolgen, Art. 930 c.c. Es ist davon auszugehen, dass aus französischer Sicht ein entsprechender Verzicht nur dann anerkannt wird, wenn die Beurkundung durch einen französischen Notar erfolgte.

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