Rz. 71

In einer zunehmenden Anzahl von europäischen Staaten werden zentrale Testamentsregister eingerichtet. Für einige Staaten[36] ergibt sich die Verpflichtung dazu aus dem Baseler Europäischen Übereinkommen über die Einrichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16.5.1972.[37] Inhalt des Registers ist regelmäßig nicht der Inhalt des Testaments, sondern nur die Tatsache seiner Errichtung und der Ort, an dem das Testament hinterlegt worden ist, sowie Rücknahme, Widerruf und Änderung des Testaments. Nach Eröffnung eines Nachlassverfahrens wird zwingend eine Anfrage an das Zentralregister gesandt, um zu erfahren, ob dort eine Verfügung gemeldet worden ist. Auf diese Weise wird verhindert, dass ein Testament übersehen wird – auch wenn dieses im Ausland hinterlegt worden ist.

 

Rz. 72

Hat der Erblasser aktuell einen Wohnsitz im Ausland oder ist nicht auszuschließen, dass er ihn später dorthin verlegen wird oder hat er Vermögen von nicht nur unerheblichem Wert im Ausland, sollte daher stets untersucht werden, ob ein hier (in öffentlicher oder auch in privater Form) errichtetes Testament nicht auch in dem ausländischen Staat bei einem zentralen Testamentsregister registriert werden kann. In den Ländern, die ein entsprechendes Register eingerichtet haben, wird eine entsprechende Meldung aus dem Ausland erfahrungsgemäß begrüßt, da der Zweck einer solchen Einrichtung nur dann verwirklicht werden kann, wenn man sämtliche Verfügungen des Erblassers unabhängig davon erfasst, wo sie errichtet worden sind.

 

Rz. 73

In dem von der österreichischen Notarkammer geführten Zentralregister für Testamente z.B. ist die Registrierung in Deutschland errichteter Testamente möglich, wenn diese bei einer österreichischen "Verwahrstelle" hinterlegt worden sind. Ähnliches gilt für die Hinterlegung von Testamenten beim Testamentsregister in Italien (Einzelheiten unten, bei den jeweiligen Länderberichten). Die Beitrittsstaaten der Basler Konvention akzeptieren regelmäßig die Meldung im Ausland bei einem Notar oder einer anderen Stelle hinterlegter Testamente durch die Hinterlegungsstelle. Daher können in Deutschland beurkundete oder hinterlegte Verfügungen z.B. in den Niederlanden und in Spanien in das Testamentsregister eingetragen werden.

 

Rz. 74

Muster 26.16: Antrag auf Registrierung eines Testaments nach der Basler Konvention

 

Muster 26.16: Antrag auf Registrierung eines Testaments nach der Basler Konvention

The request for registration shall contain the following information at least:

Family name and first name(s) of testator (and maiden name, where applicable);

Date and place (or, if this is not known, country) of birth;

Address or domicile, as declared;

Nature and date of deed of which registration is requested;

Name and address of the notary, public authority or person who received the deed or with whom it is deposited.[38]

[36] Mittlerweile in Kraft für Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Türkei und Zypern, nicht aber für Deutschland.
[37] Hierzu: Kegel/Schurig, § 21 V 3 c, S. 1028; englischer und französischer Originaltext z.B. bei Staudinger/Dörner, vor Art. 25 EGBGB Rn 142 ff.
[38] Anforderungen nach Art. 7 Baseler Konvention. Der Gebrauch der englischen Sprache wird im nicht-deutschen Sprachraum möglicherweise eine Übersetzung entbehrlich machen.

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