Rz. 86

Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt nicht für erbvertragliche Verfügungen. Art. 27 EuErbVO erstreckt allerdings den Anwendungsbereich in Art. 27 Abs. 1 EuErbVO übernommenen Anknüpfungsregeln des Haager Testamentsformübereinkommen auf alle "Verfügungen von Todes wegen" und damit gem. Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO auch auf die Erbverträge i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO.

Bei Abschluss eines Erbvertrags in einem ausländischen Staat, dessen Recht den Erbvertrag nicht kennt, wird regelmäßig nur die Verweisung auf das deutsche Recht zu einer Form führen, weil die anderen in Frage kommenden Rechtsordnungen (Ortsrecht, Wohnsitzrecht etc.) für den Erbvertrag keine Form vorsehen (Formenleere). Der Vertrag ist dann entsprechend dem deutschen Recht zwingend notariell zu beurkunden. Der ortsansässige ausländische Notar wird die Beurkundung möglicherweise ablehnen, weil das ihm bekannte Recht solche Verträge nicht kennt. Eine Beurkundung mittels Vertreter vor einem deutschen Notar scheidet aus. Als Ausweg bleibt daher entweder der Heimflug nach Deutschland oder die Fertigung eines Urkundsentwurfs durch den deutschen Rechtsanwalt/Notar und die Beurkundung vor einem Konsul der Bundesrepublik Deutschland.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge