Rz. 1
Nach dem Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens des Klägers werden Leistungs-, Gestaltungs- und Feststellungsklage unterschieden. Die Leistungsklage (siehe unten Rdn 5 ff.) dient der Durchsetzung eines vom Kläger behaupteten Anspruchs (§ 194 Abs. 1 BGB) zum Zweck seiner Befriedigung.[1] Das auf eine Leistungsklage ergehende Urteil enthält zum einen die Feststellung, dass der Beklagte zur Erbringung der Leistung verpflichtet ist, und zum anderen einen Leistungsbefehl, das heißt einen – vollstreckbaren – Befehl an den Beklagten, die geschuldete Leistung an den Kläger zu erbringen.[2]
Rz. 2
Gestaltungsklagen dienen der Durchsetzung eines vom Kläger behaupteten privatrechtlichen Rechts auf Begründung, Änderung oder Aufhebung eines – materiellen oder prozessualen – Rechtsverhältnisses.[3] Sie finden lediglich dort Anwendung, wo – entgegen dem Grundsatz der Privatautonomie – eine Gestaltung der Rechtslage nur durch Urteil erfolgen kann. Zu den prozessualen Gestaltungsklagen zählt – neben Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) und Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) – die im Unfallhaftpflichtrecht relevante Abänderungsklage (§ 323 ZPO; siehe unten Rdn 220 ff.).[4]
Rz. 3
Die Feststellungsklage (siehe unten Rdn 69 ff.) ist dagegen dadurch gekennzeichnet, dass sie weder einen Leistungsbefehl an den Beklagten enthält noch die Ansprüche oder Rechte der Parteien aus- oder umgestaltet. Sie dient dem Rechtsfrieden, indem sie eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über gegensätzliche Standpunkte der Parteien eines Rechtsverhältnisses herbeiführt.[5]
Rz. 4
Schließlich besteht die Möglichkeit, in einem Strafprozess im Wege des sog. Adhäsionsverfahrens vermögensrechtliche Ansprüche aus einem Unfallereignis zu verfolgen (§§ 403 ff. StPO; siehe unten § 33).
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