Rz. 58

Als Instrument, dem Bedürfnis der Unternehmen nach weitgehender Rechtssicherheit auch unter dem Prinzip der Legalausnahme gerecht zu werden, steht den Kartellbehörden die Möglichkeit einer Negativentscheidung nach Art. 5 S. 3 VO 1/2003, § 32c Abs. 1 GWB zur Verfügung. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für ein Verbot gem. §§ 1, 1921 und 29 GWB oder Art. 101 Abs. 1 und 102 AEUV nach den ihr vorliegenden Kenntnissen nicht gegeben sind, kann sie entscheiden, dass für sie kein Anlass zum Tätigwerden besteht. Die Entscheidung ergeht als Verfügung nach § 61 Abs. 1 GWB. Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Eine Entscheidung nach § 32c Abs. 1 GWB kann von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden (§ 62 S. 2 GWB). Die Regelung der Verfügung nach § 32c Abs. 1 GWB stimmt weitgehend mit der Zusicherung im allgemeinen Verwaltungsverfahren nach § 38 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwVfG überein.

Inhaltlich sichert die Behörde mit der Verfügung nach § 32c Abs. 1 GWB zu, dass sie vorbehaltlich neuer Erkenntnisse keinen Gebrauch von ihren Befugnissen zur Abstellung und nachträglichen Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Kartellvorschriften nach §§ 32 und 32a GWB machen wird. Sofern eine Veränderung der zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage eintritt, steht es der Kartellbehörde frei, gegen die Vereinbarung oder Verhaltensweise vorzugehen. Für Dritte ist die Entscheidung der Kartellbehörde nicht bindend, so dass der Zivilrechtsweg etwa für eine Beseitigungs- und Unterlassungsklage offen bleibt.

Daneben ist in § 32c Abs. 2 GWB das sog. Vorsitzendenschreiben geregelt. Hierbei teilt die Kartellbehörde informell mit, dass sie im Rahmen ihres Aufgreifermessens von einer vertieften Prüfung absieht. Damit kann der gesteigerte Ermittlungsbedarf einer förmlichen Entscheidung vermieden werden.

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