Rz. 39

Das Kartellverbot gilt für aktuelle und auch potentielle Unternehmen. Nach dem kartellrechtlichen funktionalen Unternehmensbegriff ist eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr erforderlich, also eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es nicht an; auch eine freiberuflich tätige Privatperson, eine BGB-Gesellschaft oder ein Verein kann bei wirtschaftlicher Tätigkeit Unternehmen sein, ebenfalls auch natürliche Personen als Gesellschafter.[39] Hoheitsträger unterfallen dem GWB, soweit sie den durch das öffentliche Recht zugewiesenen Aufgabenbereich verlassen und in den Wettbewerb eingreifende Maßnahmen vornehmen; darunter fällt auch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unter Nutzung der von der Privatrechtsordnung bereitgestellten Mittel wie z.B. im Gesundheitswesen, in Rundfunkanstalten oder bei der Abfallentsorgung, soweit dabei nicht allein soziale Zwecke verfolgt werden.[40] Die wirtschaftliche Tätigkeit muss nicht von Dauer sein; auch ein einmaliges Geschäft unterfällt den Kartellvorschriften, wenn es nur Ausdruck unternehmerischen Handelns ist.[41]

[39] BGHZ 36, 91 ff.; BGH WuW/E 2497, 2502.
[40] BGH WuW/E 2301, 2305; BGH WuW/E 2813, 2817; EuGH Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979, 2016. Soweit staatliche Einrichtungen die Warenbeschaffung zu rein sozialen Zwecken vornehmen, wird die Unternehmereigenschaft verneint, EuGH Rs. T-319/99, Slg. 2003, II-357 (Fenin), bestätigt durch EuGH Rs. C-205/03 P, Slg. 2006, I-985; Krankenkassen, die über die Vereinbarung von Festbeträgen die Übernahme der Kosten für Arzneimittel einheitlich regeln, handeln insoweit nicht als Unternehmen, EuGH EuZW 2004, 241 ff. (AOK Bundesverband).
[41] EuGH Rs. 42/84, Slg. 1985, 2545, 2579.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge