Rz. 68

Das Bundeskartellamt hat innerhalb eines Monats zu entscheiden, ob es das Zusammenschlussvorhaben dadurch zulässt, dass es formlos mitteilt, dass keine Bedenken bestehen bzw. die Frist verstreichen lässt oder ob es durch Mitteilung an den Anmeldenden anzeigt, wegen erforderlicher weiterer Prüfung in das Hauptprüfungsverfahren einzutreten (sog. Monatsbrief; § 40 Abs. 1 GWB). Die Monatsfrist beginnt erst mit Eingang der vollständigen Anmeldung.

Im Hauptprüfungsverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, die zu begründen ist, über die Freigabe oder Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens. Eine Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.[81] Die Entscheidung hat binnen fünf Monaten zu ergehen (§ 40 Abs. 2 GWB). Wird sie den anmeldenden Unternehmen nicht binnen der fünf Monate zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben, wenn keine Fristverlängerung vereinbart wurde. Über den Zeitpunkt der Zustellung sind alle Verfahrensbeteiligten zu unterrichten (§ 40 Abs. 2 GWB).

Der Vollzug eines Zusammenschlusses vor der Freigabe durch das Bundeskartellamt ist unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§§ 41 Abs. 1 und 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Rechtsgeschäfte, die dagegen verstoßen, sind zivilrechtlich schwebend (h.M.) unwirksam;[82] das gilt nicht für Grundstücksgeschäfte ab ihrer Eintragung in das Grundbuch und für bestimmte unternehmensrechtliche Zusammenschlusstatbestände, wenn die Registereintragung erfolgt ist (§ 41 Abs. 1 GWB).

Bei anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen, bei denen eine Anmeldung unterblieben ist, ist der Vollzug unverzüglich beim Bundeskartellamt anzuzeigen (§ 39 Abs. 6 GWB). Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 81 Abs. 2 Nr. 4 GWB).

[81] Beispieltexte für denkbare Nebenbestimmungen in einer Freigabeentscheidung wie aufschiebende und auflösende Bedingungen sowie Auflagen betreffend die Durchführung eines Zusammenschlusses und für einen Treuhändervertrag für eine aufgegebene Veräußerung sind vom Bundeskartellamt unter www.bundeskartellamt.de ("Merkblätter") veröffentlicht worden.
[82] BGH WuW/E 1556 ff., 1559; Bechtold/Bosch, GWB, § 41 Rn 10f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge