Rz. 68
Das Bundeskartellamt hat innerhalb eines Monats zu entscheiden, ob es das Zusammenschlussvorhaben dadurch zulässt, dass es formlos mitteilt, dass keine Bedenken bestehen bzw. die Frist verstreichen lässt oder ob es durch Mitteilung an den Anmeldenden anzeigt, wegen erforderlicher weiterer Prüfung in das Hauptprüfungsverfahren einzutreten (sog. Monatsbrief; § 40 Abs. 1 GWB). Die Monatsfrist beginnt erst mit Eingang der vollständigen Anmeldung.
Im Hauptprüfungsverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, die zu begründen ist, über die Freigabe oder Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens. Eine Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.[81] Die Entscheidung hat binnen fünf Monaten zu ergehen (§ 40 Abs. 2 GWB). Wird sie den anmeldenden Unternehmen nicht binnen der fünf Monate zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben, wenn keine Fristverlängerung vereinbart wurde. Über den Zeitpunkt der Zustellung sind alle Verfahrensbeteiligten zu unterrichten (§ 40 Abs. 2 GWB).
Der Vollzug eines Zusammenschlusses vor der Freigabe durch das Bundeskartellamt ist unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§§ 41 Abs. 1 und 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Rechtsgeschäfte, die dagegen verstoßen, sind zivilrechtlich schwebend (h.M.) unwirksam;[82] das gilt nicht für Grundstücksgeschäfte ab ihrer Eintragung in das Grundbuch und für bestimmte unternehmensrechtliche Zusammenschlusstatbestände, wenn die Registereintragung erfolgt ist (§ 41 Abs. 1 GWB).
Bei anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen, bei denen eine Anmeldung unterblieben ist, ist der Vollzug unverzüglich beim Bundeskartellamt anzuzeigen (§ 39 Abs. 6 GWB). Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 81 Abs. 2 Nr. 4 GWB).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen