Rz. 6

Das Gesundheitswesen ist dem Anwendungsbereich des GWB teilweise entzogen. Nach § 69 SGB V sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheken und deren Verbände) und zu Krankenhäusern sozialversicherungsrechtlicher Natur und nach dem SGB zu beurteilen, weshalb zivilrechtliche Vorschriften nur ergänzend anzuwenden sind. Von den kartellrechtlichen Vorschriften gelten §§ 1–3 Abs. 1, §§ 19–21, 32–34a, 48–80, 81 teilweise und §§ 8295 GWB für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen mit Leistungserbringern, es sei denn, die Krankenkassen sind zum Abschluss von Verträgen gesetzlich verpflichtet oder es handelt sich um gesetzlich vorgeschriebene Beschlüsse, Richtlinien und andere Entscheidungen der Krankenkassen. Die Beziehungen der gesetzlichen Krankenkassen zueinander sind vom Anwendungsbereich des GWB insgesamt ausgenommen, wobei aber für freiwillige Zusammenschlüsse die Fusionskontrolle entsprechend anwendbar ist (§ 172a SGB V).

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