Rz. 23
Die deutschen Kartellbehörden sind zuständig, wenn ein Fall wegen fehlender Beeinträchtigung des gemeinsamen Handels unterhalb der Zwischenstaatlichkeitsklausel bleibt oder der Fall im Rahmen des Netzwerks der europäischen Wettbewerbsbehörden zugewiesen wird. Das Bundeskartellamt[29] ist zuständig, wenn keine Zuweisung an eine bestimmte Kartellbehörde besteht und die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus reicht (§ 48 Abs. 2 S. 1 GWB). Letzteres dürfte bei europäischen Auswirkungen gegeben sein; auch bei nationalen Fällen ist dies die Regel, es sei denn es handelt sich um eine Absprache, die auf ein kleines Gebiet begrenzt ist und nur lokal gehandelte Waren betrifft (z.B. örtlicher Versorger mit verderblichen oder nicht transportablen Waren oder die Überprüfung von Glühweinpreisen auf Weihnachtsmärkten). In solchen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den Landeskartellbehörden.[30]
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