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Die deutschen Kartellbehörden sind zuständig, wenn ein Fall wegen fehlender Beeinträchtigung des gemeinsamen Handels unterhalb der Zwischenstaatlichkeitsklausel bleibt oder der Fall im Rahmen des Netzwerks der europäischen Wettbewerbsbehörden zugewiesen wird. Das Bundeskartellamt[29] ist zuständig, wenn keine Zuweisung an eine bestimmte Kartellbehörde besteht und die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus reicht (§ 48 Abs. 2 S. 1 GWB). Letzteres dürfte bei europäischen Auswirkungen gegeben sein; auch bei nationalen Fällen ist dies die Regel, es sei denn es handelt sich um eine Absprache, die auf ein kleines Gebiet begrenzt ist und nur lokal gehandelte Waren betrifft (z.B. örtlicher Versorger mit verderblichen oder nicht transportablen Waren oder die Überprüfung von Glühweinpreisen auf Weihnachtsmärkten). In solchen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den Landeskartellbehörden.[30]

[29] Bundeskartellamt: Kaiser-Friedrich-Str. 16, 53113 Bonn. Das Bundeskartellamt gliedert sich in insgesamt 13 Beschlussabteilungen, die für die materiell-rechtliche Prüfung nach Sachgebieten und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, eine Grundsatzabteilung, eine Abteilung für Prozessführung und Recht, zwei Vergabekammern und die entsprechende Verwaltung. Weitere Informationen zum BKartA sowie Gesetzesmaterialien, Bekanntmachungen, Presseveröffentlichungen usw. finden sich auf der Internetseite www.bundeskartellamt.de.
[30] Eine aktuelle Liste der Landeskartellbehörden ist auf der Internetseite www.bundeskartellamt.de unter Links/Adressen zu finden.

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