Rz. 9

Hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung allein aufgrund der Antragsschrift durch Beschluss entschieden, kann der Antragsgegner gegen den Beschluss Widerspruch einlegen, § 924 ZPO. Der Widerspruch ist kein Rechtsmittel, da er nicht zur Folge hat, dass der Rechtsstreit an eine höhere Instanz abgegeben wird. Vielmehr hat nach einem Widerspruch der Richter, der den Arrestbefehl oder die einstweilige Verfügung erlassen hat, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen, nach dem durch Endurteil entschieden wird, § 925 ZPO.

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