1. Ausgangsverfahren

 

Rz. 13

Im selbstständigen Räumungsfristverfahren erhält der Anwalt nach Nr. 3334 VV zunächst eine 1,0-Verfahrensgebühr.

 

Rz. 14

Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich diese Gebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber.

 

Rz. 15

Erledigt sich die Angelegenheit vorzeitig, ist Anm. Nr. 1 zu Nr. 3337 VV anzuwenden. Die Verfahrensgebühr reduziert sich auf 0,5.

 

Rz. 16

Für die Teilnahme an der Verhandlung über den Räumungsfristantrag oder an einem anderweitigen Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV erhält der Anwalt die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (Vorbem. 3.3.6 S. 1 VV), da Nr. 3334 VV in Nr. 3332 VV nicht erwähnt ist.

 

Rz. 17

Daneben kommt auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV in Betracht. Da das Räumungsfristverfahren zur Anhängigkeit i.S.d. Nr. 1003 VV führt, entsteht nur eine 1,0-Einigungsgebühr.[12]

 

Rz. 18

Wird der Räumungsfristantrag im Berufungsverfahren gestellt (§ 721 Abs. 4, 2. Hs. ZPO), so erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie im erstinstanzlichen Verfahren. Lediglich die Einigungsgebühr erhöht sich gem. Nr. 1004 VV auf 1,3. Auch wenn das Räumungsfristverfahren selbst kein Berufungsverfahren ist, zählt es doch prozessual zur Berufungsinstanz, sodass der höhere Gebührensatz gerechtfertigt ist. Dieser entstünde ja auch dann, wenn die Einigung im verbundenen Verfahren erzielt wird.

 

Rz. 19

Der Gegenstandswert eines Räumungsfristverfahrens bemisst sich nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG, da im gerichtlichen Verfahren keine Wertgebühren erhoben werden. Im Rahmen des § 23 Abs. 1 S. 2 ist nach h.M. jedoch wiederum die Vorschrift des § 41 Abs. 1 GKG (§ 16 Abs. 1 GKG a.F.) als Orientierungshilfe heranzuziehen.[13] Maßgebend ist danach die auf die "streitige Zeit" entfallende Nutzungsentschädigung,[14] also die Nutzungsentschädigung für den beantragten Zeitraum.[15]

 

Beispiel 1: Selbstständiges Räumungsfristverfahren ohne Termin

Die Parteien hatten im Rechtsstreit einen Räumungsvergleich geschlossen. Später beantragt der Räumungsschuldner nach § 794a Abs. 1 ZPO eine Räumungsfrist von sechs Monaten, die das Gericht bewilligt (Monatsmiete: 600,00 EUR).

Es entsteht nur die gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3334 VV. Der Gegenstandswert beläuft sich auf 6 x 600,00 EUR = 3.600,00 EUR.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3334 VV   278,00 EUR
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 298,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   56,62 EUR
Gesamt   354,62 EUR
 

Rz. 20

 

Beispiel 2: Selbstständiges Räumungsfristverfahren ohne Termin, mehrere Auftraggeber

Nach einem Räumungsvergleich bewilligt das Gericht den beiden Räumungsschuldnern antragsgemäß nach § 794a Abs. 1 ZPO eine Räumungsfrist von sechs Monaten (Monatsmiete: 600,00 EUR).

Die Verfahrensgebühr der Nr. 3334 VV erhöht sich nach Nr. 1008 VV um 0,3. Der Gegenstandswert beläuft sich auf 6 x 600,00 EUR = 3.600,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3334, 1008 VV 361,40 EUR
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 381,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,47 EUR
Gesamt   453,87 EUR
 

Rz. 21

 

Beispiel 3: Selbstständiges Räumungsfristverfahren mit gesonderter Verhandlung

Im Räumungsrechtsstreit beantragt der Räumungsschuldner eine Räumungsfrist von sechs Monaten (Monatsmiete: 600,00 EUR; Jahresmiete: 7.200,00 EUR). Das Gericht bewilligt nach gesonderter Verhandlung gem. § 721 ZPO eine Räumungsfrist von drei Monaten.

Die Gebühren für das Räumungsfristverfahren entstehen gesondert (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG). Der Gegenstandswert im Räumungsfristverfahren beträgt wiederum 3.600,00 EUR, da es auf den Antrag und nicht auf den bewilligten Zeitraum ankommt. Hinzu kommt die Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.6 S. 1 i.V.m. Nr. 3104 VV.

 
I. Hauptsacheverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.275,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   242,25 EUR
Gesamt   1.517,25 EUR
II. Räumungsfristverfahren
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3334 VV   278,00 EUR
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.6 S. 1 i.V.m. Nr. 3104 VV   333,60 EUR
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 631,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   120,00 EUR
Gesamt   751,60 EUR
 

Rz. 22

 

Beispiel 4: Selbstständiges Räumungsfristverfahren mit Termin und Einigung

In einem selbstständigen Räumungsfristverfahren, in dem eine Räumungsfrist von sechs Monaten beantragt ist (Wert: 3.600,00 EUR), besprechen sich die Anwälte außergerichtlich und vereinbaren eine Räumungsfrist von drei Monaten.

Da die Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV auch hier gilt, entsteht die Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.6 S. 1 i.V.m. Nr. 3104 VV auch für außergerichtliche Besprechungen.

Für die Einigung fällt daneben eine 1,0-Einigungsgebühr an.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3334 VV   278,00 EUR
  (Wer...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge