Rz. 28

Sofern zugelassen, ist auch die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO möglich.[19] Es handelt sich um eine eigene Gebührenangelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG). Die Gebühren richten sich nach Nrn. 3502, 3516 VV.

 

Beispiel 8: Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachdem das Beschwerdegericht die vom Beklagten gegen die Ablehnung der beantragten Verlängerung einer Räumungsfrist um sechs Monate eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hat, lässt er hiergegen eine zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen. Der Mietwert beträgt 500,00 EUR.

Der Gegenstandswert beläuft sich auf 6 x 500,00 EUR = 3.000,00 EUR.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3502 VV   222,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 242,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,98 EUR
Gesamt   287,98 EUR
 

Rz. 29

Zu sonstigen Verfahrenskonstellationen in der Rechtsbeschwerde siehe § 16.

[19] Zöller/Stöber, § 794a ZPO Rn 5; Schuschke/Walker, § 721 Rn 19.

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