Rz. 28
Sofern zugelassen, ist auch die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO möglich.[19] Es handelt sich um eine eigene Gebührenangelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG). Die Gebühren richten sich nach Nrn. 3502, 3516 VV.
Beispiel 8: Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachdem das Beschwerdegericht die vom Beklagten gegen die Ablehnung der beantragten Verlängerung einer Räumungsfrist um sechs Monate eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hat, lässt er hiergegen eine zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen. Der Mietwert beträgt 500,00 EUR.
Der Gegenstandswert beläuft sich auf 6 x 500,00 EUR = 3.000,00 EUR.
1. | 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3502 VV | 222,00 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 242,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 45,98 EUR | |
Gesamt | 287,98 EUR |
Rz. 29
Zu sonstigen Verfahrenskonstellationen in der Rechtsbeschwerde siehe § 16.
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