Rz. 302

Familienheim in diesem Sinne sind im Inland bzw. im EU- bzw. EWR-Raum belegene Grundstücke, in denen eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. In Betracht kommen Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sowie Wohnungen in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern und Wohneinheiten in Geschäftshäusern oder auch gemischt genutzten Grundstücken.

 

Rz. 303

Von der Begünstigung mit umfasst sind auch die zum Grundstück gehörenden Garagen und sonstigen Nebenräume.[290] Die Begünstigung betrifft stets nur den Teil der Immobilie, der als Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.[291] Voraussetzung ist, dass die Wohnung[292] durch die Eheleute selbst – allein oder mit zum Haushalt gehörenden Mitgliedern der Familie, insbesondere mit Kindern, Enkelkindern oder Eltern – genutzt wird. Eine Mitbenutzung durch Hausgehilfen ist unschädlich.[293]

 

Rz. 304

Ein Familienheim setzt weiterhin voraus, dass sich dort der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet.[294] Hieran fehlt es, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung[295] genutzt wird oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellt.[296]

 

Rz. 305

Im Falle einer gemischten Nutzung, hat eine wertmäßige Aufteilung zu erfolgen, die sich im Regelfall an dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungen dienenden Flächen zu orientieren hat.[297] Ein im Wohnbereich belegenes Arbeitszimmer stellt die Nutzung zu Wohnzwecken aber nicht in Frage; es ist nicht von den Begünstigungen ausgenommen.[298] Das Familienheim umfasst daher regelmäßig auch ein etwa vorhandenes häusliches Arbeitszimmer.[299]

[290] R E 13.3 Abs. 2 S. 14 ErbStR 2011.
[291] Jülicher, in: Troll/Gebel/JülicherGottschalk, ErbStG, § 13 Rn 59.
[292] Aber nur eine Wohnung im grundbuchrechtlichen Sinne, vgl. FG Köln v. 30.1.2019 – 7 K 1000/17, BeckRS 2019, 8550.
[293] R E 13.3 Abs. 2 S. 6 ErbStR 2011.
[294] R E 13.3 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2011.
[295] R E 13.3 Abs. 2 S. 5 ErbStR 2011, Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn 60; Schuhmann, DStR 2009, 197, 198.
[296] R E 13.3 Abs. 2 S. 5 ErbStR 2011.
[297] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn 62; so auch R E 13.3 Abs. 2 S. 14 ErbStR 2011.
[298] BFH BStBl II 1989, 135; H E 13.3 ErbStH 2011 "Arbeitszimmer".
[299] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn 62.

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