Rz. 302
Familienheim in diesem Sinne sind im Inland bzw. im EU- bzw. EWR-Raum belegene Grundstücke, in denen eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. In Betracht kommen Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sowie Wohnungen in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern und Wohneinheiten in Geschäftshäusern oder auch gemischt genutzten Grundstücken.
Rz. 303
Von der Begünstigung mit umfasst sind auch die zum Grundstück gehörenden Garagen und sonstigen Nebenräume.[290] Die Begünstigung betrifft stets nur den Teil der Immobilie, der als Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.[291] Voraussetzung ist, dass die Wohnung[292] durch die Eheleute selbst – allein oder mit zum Haushalt gehörenden Mitgliedern der Familie, insbesondere mit Kindern, Enkelkindern oder Eltern – genutzt wird. Eine Mitbenutzung durch Hausgehilfen ist unschädlich.[293]
Rz. 304
Ein Familienheim setzt weiterhin voraus, dass sich dort der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet.[294] Hieran fehlt es, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung[295] genutzt wird oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellt.[296]
Rz. 305
Im Falle einer gemischten Nutzung, hat eine wertmäßige Aufteilung zu erfolgen, die sich im Regelfall an dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungen dienenden Flächen zu orientieren hat.[297] Ein im Wohnbereich belegenes Arbeitszimmer stellt die Nutzung zu Wohnzwecken aber nicht in Frage; es ist nicht von den Begünstigungen ausgenommen.[298] Das Familienheim umfasst daher regelmäßig auch ein etwa vorhandenes häusliches Arbeitszimmer.[299]
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