Rz. 294

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist eine Zuwendung bis zu einem Betrag von 20.000 EUR steuerfrei, wenn sie ein angemessenes Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen darstellt. Empfänger kann nur jemand sein, der dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat. Über den Wortlaut hinaus sind nicht nur letztwillige Zuwendungen befreit, sondern auch Zuwendungen unter Lebenden.[282]

 

Rz. 295

Pflege in diesem Sinne umfasst außer der Krankenpflege auch jede anderweitige notwendige Fürsorge für das körperliche oder seelische Wohlbefinden des Erblassers.[283] Unterhalt ist die Leistung von Mitteln (Geld- oder Sachwert) für Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung. Unterhalt oder Pflege, die aufgrund gesetzlicher Pflicht oder familiärer Bindung gewährt werden, können eine steuerfreie Zuwendung nicht rechtfertigen.[284]

Ob ein geleistetes Entgelt unzureichend ist, bestimmt sich danach, was sonst für derartige Dienste oder Leistungen üblicherweise gezahlt wird.

[282] R E 13.5 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2011.
[283] RFH RStBl. 1931, 268.
[284] R 44 Abs. 15 ErbStR 2011.

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