Rz. 9

Prinzipiell ist es möglich, dass die Erben nach Eintritt des Erbfalls eine ererbte freiberufliche Praxis weiterführen. In diesem Fall erzielen die Erben (jeweils) Einkünfte nach § 18 EStG.[7] Dies ist aber in der Praxis meist nur möglich, soweit der Erbe über die entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.

 

Rz. 10

Dasselbe gilt grundsätzlich auch für eine Mehrheit von Erben (Erbengemeinschaft). Allerdings ist hier Fortführungsvoraussetzung, dass sämtliche Miterben die erforderliche Qualifikation besitzen müssen. Fehlt diese auch nur bei einem von ihnen, erzielt die Erbengemeinschaft insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist mit diesen gemäß § 2 GewStG auch gewerbesteuerpflichtig.[8]

Etwas anderes gilt aber (nach Auffassung der Finanzverwaltung[9]), wenn die Erbengemeinschaft die freiberufliche Praxis innerhalb von maximal sechs Monaten auf einen qualifizierten Berufsträger überträgt. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass eine solche Übertragung oftmals einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn der Erbengemeinschaft (§§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 1 EStG) auslösen dürfte. Dieser kann unter Umständen der privilegierten Besteuerung nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG unterliegen.

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