Rz. 152

Erst auf Rüge einer Partei wird eine den Streitgegenstand betreffende Schiedsvereinbarung (§ 1032 ZPO), die Einrede fehlender Kostenerstattung bei erneuter Erhebung einer zuvor zurückgenommenen Klage (§ 269 Abs. 6 ZPO) oder die fehlende Prozesskostensicherheit eines Klägers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (Art. 52 EUV, Art. 355 AEUV)[341] oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum[342] hat (§§ 110 ff. ZPO), berücksichtigt. Auch eine Schiedsvereinbarung, die einen Schiedsort im Ausland vorsieht, begründet eine Rüge der Zulässigkeit durch den Beklagten (§ 1025 Abs. 2 ZPO).

[342] BGBl 1993 II, 267; 1294.

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