Rz. 64

Schon an dieser Stelle sei erwähnt, dass D&O-Versicherungen zur Vermeidung von Mehrfachversicherungen i.S.d. § 78 VVG (früher: Doppelversicherung, § 59 a.F.) mit den dort enthaltenen Rechtsfolgen bisweilen sog. Subsidiaritätsklauseln enthalten. Überschneidungen zu anderen Versicherungen sind denkbar. Hauptanwendungsfälle anderweitiger Überschneidungsmöglichkeiten sind z.B. die Bereiche "Kreditversicherung" und Versicherungen auf der Grundlage der "AVB-Vermögen". Denkbar sind aber auch verschiedene Deckungen in überschneidender zeitlicher Hinsicht. Dabei finden sich sog. einfache (oder auch eingeschränkte) sowie sog. qualifizierte (bzw. uneingeschränkte) Subsidiaritätsklauseln: Prinzipiell zulässig unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten sind die sog. einfachen/eingeschränkten Subsidiaritätsklauseln. Derartige Klauseln sehen vor, dass der Versicherer nicht haftet, wenn eine anderweitige Versicherung besteht und im konkreten Fall auch Deckung gewährt.

 

Rz. 65

 

Beispiel für eine einfache/eingeschränkte Subsidiaritätsklausel

Ist der geltend gemachte Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag versichert, so geht der anderweitige Versicherungsvertrag vor. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht nur, wenn und insoweit als der Schaden der anderweitigen Versicherung nicht gedeckt ist.

 

Rz. 66

Problematisch i.S.d. § 307 BGB können demgegenüber aber Klauseln sein, bei denen allein schon das bloße Bestehen einer anderweitigen Versicherung für dieselbe Gefahr und dasselbe Interesse die Leistungsfreiheit des Versicherers auslösen soll – unabhängig davon, ob der andere Versicherer im konkreten Fall leistungsfrei ist. Die verschiedenen D&O-Anbieter verwenden insoweit die unterschiedlichsten Formulierungen.

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