Rz. 16

Die Revision, d.h. die Überprüfung des Urteils allein im Hinblick auf die vom Vorrichter vorgenommene rechtliche Würdigung, ist nur zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht sie zugelassen hat.

Die Zulassung muss erfolgen, wenn

die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder
das Gericht von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht.

Hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen, muss diese spätestens einen Monat nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Innerhalb eines weiteren Monats ist sie zu begründen. Die Revisionsbegründungsfrist kann um einen weiteren Monat verlängert werden.

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