Rz. 42
Art. 23 EuErbVO formuliert eine Konkretisierung des Umfanges des Erbstatuts, also deren Reichweite. Zu beachten ist jedoch, dass diese Aufzählung keinen numerus clausus darstellt, mithin nicht abschließend ist. Vom Erbstatut sind umfasst:
▪ | die Gründe für den Eintritt des Erbfall, dessen Zeitpunkt und Ort |
▪ | die Erbfähigkeit |
▪ | die Enterbung und Erbunwürdigkeit[77] |
▪ | der Übergang der Nachlassgüter, Rechte und Pflichten |
▪ | die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft |
▪ | die Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnisses |
▪ | die Berufung der Berechtigten |
▪ | die Bestimmung der Erbquoten |
▪ | die Anordnung von Anordnungen und Auflagen |
▪ | die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter |
▪ | die Nachlassansprüche überlebender Ehegatten oder Lebenspartner[78] |
▪ | die Beschränkung der Testierfähigkeit, insbesondere durch Noterbenrechte, Pflichtteile[79] und andere Beschränkungen |
▪ | die Bestimmung der frei verfügbaren Quote des Nachlasses (disponible/nicht disponible Quote des Nachlasses |
▪ | die Ausgleichung und die Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen |
▪ | die Teilung des Nachlasses |
▪ | letztlich wohl Schenkungen von Todes wegen nach § 2301 BGB[80] und Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall.[81] |
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