Rz. 75
OLG Schleswig, Beschl. v. 20.11.2012 – 10 WF 187/12[103]
Zitat
Die unterlassene Kindesanhörung begründet einen wesentlichen Verfahrensfehler. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG sind allerdings nicht gegeben, da eine nachgeholte Verfahrensbeistandsbestellung sowie die persönliche Anhörung des Kindes keine aufwändige Beweisaufnahme darstellen.
Eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung kann bei der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen oder der Anhörung vieler Sachverständiger vorliegen.
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