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Angemessene Stundenhonorare sind, der heutigen Vergütungspraxis der Berufsstände der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Vermögensverwalter folgend, als eine der tabellenmäßigen Vergütung im Rahmen des § 2221 BGB gleichwertige Vergütungsform anzusehen.

Auch Erfolgsprämien, zum Beispiel für die Veräußerung eines Hauses oder eines Unternehmens, sind nicht generell ausgeschlossen, sofern sie auf einer Tätigkeit beruhen, die über die nach § 2216 BGB vom Testamentsvollstrecker geschuldete Tätigkeit hinausgeht. Ansonsten ist der Erfolgsfaktor im Rahmen der Zuschlagsbemessung nach der Tabelle abzubilden.

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