Rz. 126

Nachdem das Pflichtteilsrecht mit dem Erbstatut, nach deutscher Sichtweise mit der Staatsangehörigkeit, gekoppelt ist, kann durch Rechtswahl grundsätzlich keine Änderung herbeigeführt werden. Dem künftigen Erblasser hilft allenfalls ein Wechsel der Staatsangehörigkeit. Die Anwendung der so "gewählten" Rechtsordnung kann aber wiederum mit dem ordre public kollidieren.

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