Rz. 52

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden.
Das gemeinschaftliche Testament muss keine bindende Verfügung enthalten. Es können vielmehr ausschließlich einseitige Verfügungen getroffen werden.
Beim gemeinschaftlichen Testament kann zu Lebzeiten beider Erblasser jeder von ihnen einen notariell beurkundeten Widerruf erklären, der dem anderen zugehen muss, §§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB. Diese Widerrufsmöglichkeit muss, anders als beim Erbvertrag, nicht vereinbart werden, sie kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Die Bindung eines Erblassers an eine nicht nur einseitige Verfügung – ohne jede Möglichkeit des Widerrufs bzw. Rücktritts, jedoch u.U. der Anfechtung – tritt beim gemeinschaftlichen Testament erst nach dem Tod des Erststerbenden ein.
Ist das gemeinschaftliche Testament notariell beurkundet, so ist es amtlich zu verwahren; eine Verwahrung beim Notar ist ausgeschlossen; das Recht der Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen ist in §§ 346 ff. FamFG geregelt.
Beide Erblasser können zu Lebzeiten ein verwahrtes gemeinschaftliches Testament gemeinsam aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen, §§ 2256, 2272 BGB.
Beide Erblasser können zu Lebzeiten das gemeinschaftliche Testament durch Vernichtung widerrufen. Es braucht dann nicht mehr eröffnet zu werden.[56]
[56] Vgl. im Einzelnen ausführlich Basty, MittBayNot 2000, 73.

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