Rz. 48

Der Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge muss nach § 352 Abs. 1 FamFG mindestens folgende Angaben enthalten:

Personalien und Staatsangehörigkeit des Erblassers
Zeitpunkt des Todes des Erblassers
letzter gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers

Verhältnis zum Erblasser, auf dem das Erbrecht des Erben beruht:[45]

beim Ehegattenerbrecht: Angaben zum Heiratstag, zum Bestand der Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und zum Güterstand der Ehegatten (Gleiches gilt für das Lebenspartnererbrecht, § 10 LPartG),

beim Verwandtenerbrecht: das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, insbesondere

  • bei nichtehelich geborenen Kindern die Anerkennung der Vaterschaft oder die gerichtliche Entscheidung nach § 1592 Nr. 2, 3 BGB
  • bei nichtehelich geborenen Kindern zwischen dem 1.7.1949 und 30.6.1970 die Anerkennung der Vaterschaft oder Entscheidung nach Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG[46] oder
  • bei einer Adoption vor dem 1.1.1977 die Umstände, die für die Überleitung maßgeblich sind (Art. 12 § 1 AdoptG) sowie ob eine Minderjährigen- oder Volljährigenadoption vorlag
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, bspw. vorverstorbene Erben, Ausschlagung (§§ 1944 ff. BGB), Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff. BGB) und Erbverzicht (§§ 2346 ff. BGB)[47]
ob und welche Verfügung von Todes wegen des Erblassers vorhanden ist
ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist
Annahme der Erbschaft durch den Erben
Größe des Erbteils.
[45] Keidel/Zimmermann, FamFG, § 352 Rn 41–44; Palandt/Weidlich, § 2353 Rn 14.
[46] KG, Beschl. v. 30.6.2017 – 6 W 25/17, Rn 14, ErbR 2017, 218.
[47] Näheres bei Keidel/Zimmermann, FamFG, § 352 Rn 45, 46.

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