Rz. 52

Das Vorliegen einer behördlichen Anordnung – unter Außerachtlassung des Begriffes der Störung des Betriebes – bedeutet, dass durch Aufsichtsbehörden oder auch andere Behörden im Rahmen zum Beispiel der polizeirechtlichen Generalklauseln Maßnahmen angeordnet werden, die der Versicherungsnehmer zu beachten hat. Unbeachtet bleibt nach dem Bedingungswortlaut, ob es sich um sofort vollstreckbare Maßnahmen handeln muss oder ob der Versicherungsnehmer nicht Rechtsmittel, die zu einer aufschiebenden Wirkung der Vollstreckung führen, einzulegen hat. Dies allerdings kann sich als Obliegenheit bereits aus den AHB ergeben. Sowohl eine teleologische als auch eine Wortlautbetrachtung führen allerdings zu dem Ergebnis, dass hier Letzteres nicht gemeint sein kann. Soweit der Versicherungsnehmer behördlicherseits eine Anordnung erhält, ist zunächst davon auszugehen, dass die Versicherung die Kosten zu decken hat, soweit der Versicherungsnehmer ungeachtet der Möglichkeit von Rechtsmitteln diese Anordnung auch vollzieht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge