Rz. 51

Der Begriff der Störung des Betriebes ist weder in den Bedingungen noch anderweitig definiert. Allerdings enthält die 12. Bundesimmissionsschutzverordnung (12. BImSchV), sog. Störfall-Verordnung, in § 2 eine Definition, nach der ein Störfall immissionsschutzrechtlich die Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage ist, nach der ein bestimmter Stoff sofort oder später durch ein Ereignis, z.B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, eine ernste Gefahr hervorruft. Diese Definition entspricht auch anderweitigen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen. Fränzer weist indes zu Recht darauf hin, dass diese Definition nur begrenzt zur Bestimmung der Begrifflichkeiten innerhalb der UHV hilfreich ist. Störungen des Betriebes im Sinne der UHV sind demzufolge alle vom üblichen Betrieb abweichenden Zustände, ohne dass diese zu einer Außenwirkung, insbesondere zu einer solchen mit Gefährdungen – wie es die Störfall-Verordnung verlangt – führt. Ob dies letztlich auch in der Rechtsprechung durchgreifend übernommen wird, bleibt offen. Wenn auch eine Vielzahl der Argumente dafür spricht, bereits weichere Kriterien an die Anforderungen der Störung des Betriebs im Sinne der UHV zu stellen, bleibt nicht ausgeschlossen, dass die enge Bindung des versicherungsrechtlichen Modells an die haftungsrechtlichen Tatbestände und Begrifflichkeiten dazu führt, dass tatsächlich ein Rückgriff auf die umweltrechtlichen Bestimmungen zur Definition genommen wird.

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