Rz. 2

Schiedsgerichte in Erbsachen sind zulässig entweder

aufgrund Anordnung in einer letztwilligen Verfügung (außervertragliches Schiedsgericht) nach § 1066 ZPO oder
aufgrund einer Schiedsvereinbarung (vertragliches Schiedsgericht) nach § 1029 ZPO.
 

Rz. 3

Die Möglichkeit einer Schiedsgerichtsanordnung durch Verfügung von Todes wegen sieht § 1066 ZPO vor. In der Praxis findet man solche Schiedsklauseln nur selten. Das heißt aber nicht, dass hierfür kein Bedarf bestünde. Im Gegenteil, die Möglichkeit, gerade bei großen Vermögen den langwierigen und dadurch auch kostspieligen Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit ihrem Grundsatz öffentlicher Verhandlungen vermeiden zu können, müsste das Anliegen jedes Erblassers sein.

 

Rz. 4

Darüber hinaus kann im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit ein auf dem Gebiet des Erbrechts spezialisierter Fachmann als Schiedsrichter bestimmt werden, was zwangsläufig zur Reduzierung möglicher Fehlentscheidungen und somit auch zur Entbehrlichkeit weiterer Instanzen führt. Schiedsverfahren sind in der Regel nicht öffentlich, was für die Parteien von wesentlichem Interesse sein kann (Vertraulichkeit der Familien- und Vermögensverhältnisse). Der dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Beschleunigungsgrundsatz (Konzentrationsmaxime) kann im Übrigen zu einer raschen Beilegung der Streitigkeit führen.[1]

[1] Böckstiegel/Schiffer, S. 69.

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